AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Chartervertragsbedingungen) für Charterverträge der North Hellas Sailing NEPA
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Chartervereinbarungen und -verträgen unumgänglich zugrunde.

Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen North Hellas Sailing NEPA (Vercharterer) und dem Charterer oder einer anderen Agentur geschlossen.

Zahlungsbedingungen, Rücktritt und Nichtantritt des Charterers
Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Charterpreises ist bei Vertragsabschluss fällig, der Rest sofern nicht anders im Chartervertrag ausgewiesen - sieben Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum auf das angegebene Konto zu erfolgen.
Nach vollständiger Bezahlung des Charterpreises an den Vercharterer, erhält der Charterer die Zahlungsbestätigung durch Übersendung des sog. "Bordpasses" (Voucher).
Kommt der Charterer seinen Zahlungsverpflichtungen zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Einer Mahnung bedarf es nicht.
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Hochwasser, Trockenheit oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich den Vercharterer zu informieren. Gelingt ein Ersatzcharter zu den gleichen Konditionen, werden dem Charterer bereits bezahlte Beträge abzüglich 30% des Charterpreises für die bisherige Abwicklung rückerstattet. Gelingt kein geeigneter und vergleichbarer Ersatzcharter, hat der Vercharterer Anspruch auf die vollen Chartergebühren.

Kaution
Die Kaution ist bei Übernahme der Yacht bar, per Überweisung oder per Kreditkarte (VISA oder MASTERCARD) bis sieben Wochen vor Törnbeginn zu hinterlegen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht wird die Kaution zurückerstattet. Von der Kaution können die Wiederbeschaffungskosten für beschädigte oder verloren gegangene Ausrüstungsgegenstände einbehalten werden. Die Kaution kann in voller Höhe einbehalten werden, wenn am Tage der Rückgabe der Yacht das Ausmaß der Beschädigung nicht feststellbar ist. Sobald die Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und wenn dem Charterer keine Ersatzpflicht trifft, wird die Rückzahlung der Kaution vorgenommen. Im anderen Fall erfolgt eine Rechnungsstellung über die Abrechnung der Kosten nach Schadensbehebung, die innerhalb sieben Tagen beglichen werden muss.

Pflichten des Vercharterers
Dem Charterer wird die Yacht vollgetankt, seetüchtig, segelklar und sauber mit angeschlossener Gasflasche, sowie einer vollen Reserveflasche übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung der Yacht, ihre Ausrüstung sowie die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung.
Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden vor Übergabe anhand einer Checkliste bzw. eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer in Form einer Einweisung überprüft und von beiden Vertragspartnern durch Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung umfasst den ordnungsgemäßen Schiffszustand.
Sollte zum vereinbarten Termin (lt. Chartervertrag) die gebuchte Yacht nicht übergeben werden können (z.B. wegen technischer Mängel, Seeuntüchtigkeit etc.), hat der Vercharterer die Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzyacht zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vercharterer bleiben erhalten, soweit die Ersatzyacht Mängel aufweist.
Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände, sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone, Bekleidung etc.) durch Wasser, Öl, Diesel u.ä..
Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer während der Charterzeit über Telefon zumindest zu üblichen Bürozeiten die Erreichbarkeit einer autorisierten Person am Abfahrtshafen zu gewährleisten.

Pflichten des Charterers
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das aufgetankte Schiff mit einer angeschlossenen und einer zweiten vollen Gasflaschen. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe der Yacht gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert.
Wird das Schiff erst nach Beendigung der Charterzeit zurückgegeben, so hat der Charterer den entstehenden Schaden des Vercharterers zu tragen. Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die dem Vercharterer oder Dritten, z.B. spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Der Vercharterer ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.
Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Heimathafen ist.
Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Charterer den Vercharterer frei. Kann das Schiff aufgrund seines Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.
Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.

Sonstige Zusicherungen des Charterers: • die Einhaltung der Grundsätze der guten Seemannschaft.
• die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen im Führen einer Yacht zu besitzen. Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er oder der aufgeführte Schiffsführer über alle seemännischen Kenntnisse verfügt, die zum Führen eines Schiffes im Chartergebiet erforderlich sind und im Besitz eines gültigen dafür erforderlichen Führerscheins ist (z.B. Sportküsten-Schifferschein).
• für Schäden, die im kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen, im vollem Umfang zu haften.
• vor Antritt eines Törns sich die notwendige Revierkenntnis durch Studium der Seekarten, Handbücher usw. zu verschaffen. Er haftet für Navigationsfehler.
• Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die Inbetriebnahme der ggf. an Bord vorhandenen Funkanlage nur dann zulässig ist, wenn der Charterer oder eine sonstige sich an Bord befindende Person über das entsprechende amtliche Funksprechzeugnis verfügt. Die Benutzung der Funkanlage in Seenotfällen bleibt davon unberührt.
• Der Charterer verpflichtet sich zur Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben durch sich und die gesamte Crew und übernimmt persönlich die Haftung bei Verstößen gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Der Charterer stellt den Vercharterer ausdrücklich insoweit von einer Haftung frei.
• die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes Griechenland zu beachten. In bestimmten Revieren ist es notwendig, dass der Charterer rechtzeitig vor Törnbeginn Führerschein- und Passkopien, Crewlisten etc. dem Vercharterer zusendet. Der Vercharterer trägt keine Verantwortung, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen und der Charterer nicht oder verspätet auslaufen kann.
• die Yacht nicht für gewerbliche Zwecke zu verwenden, keine fremden Passagiere an Bord zu nehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen und keine gefährlichen oder illegalen Güter bzw. Stoffe zu transportieren.
• das Seegebiet Griechenland nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
• keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
• sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen und die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten.
• Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets und die aktuellen Wetterbedingungen eingehend zu informieren.
• bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
• nur unter Motor in den Hafen ein- und auszulaufen.
• im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht wenn möglich mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
• Anhand einer Checkliste den Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen, spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
• Sofort bei der Rückgabe der Yacht am Stützpunkt sind alle Beanstandungen der Yacht, insbesondere Grundberührungen anzuzeigen (auch bekannte, nicht selbst verschuldete Schäden) und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Bei festgestellter Grundberührung behält sich der Vercharterer das Recht vor, diese nach Rückgabe der Yacht zu beanstanden.
• Alle mitfahrenden Personen (Crew) bis spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn dem Vercharterer anhand einer ausgehändigten Liste zu benennen.
• Die Unterzeichnung der gesetzlich vorgeschriebenen Charterverträge und amtlichen Papiere des Vercharterers (ggf. auch in Landessprache) bei Übernahme der Yacht (die AGB bleiben unberührt).

Verpflichtung im Schadenfall und Haftung
Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Yacht oder der Ausrüstung unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen.
Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf, Takelage oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Tage, die die Yacht nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen.
Bei allen sonstigen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Schadensbehebung. Soweit es sich nur um normalen Verschleiß handelt, werden die Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten.
Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen. Der Charterer ist für die entsprechenden Logbucheintragungen verantwortlich.
Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.
Eventuelle Regressansprüche aus dem Yachtcharter sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief an den Vercharterer geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen. Der Schaden und das Schadenereignis muss dem Beauftragten des Vercharterers bei Übergabe der Yacht angegeben werden.
Schadenersatzansprüche des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vercharterer oder sein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä..
Für alle Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.

Reparaturen, Überwachung von Motoren und Bilge
Alle Reparaturen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Bei akustischem und/oder optischem Alarm (ausgelöst z. B. durch technische Probleme bei Motorkühlung, -schmierung oder an der Lichtmaschine) muss der Motor sofort abgestellt werden und das entsprechende technische System überprüft werden. Der Charterer hat den Vercharterer unverzüglich telefonisch (fernmündlich) darüber in Kenntnis zu setzen.
Der Charterer hat bei Schäden an der Yacht alles zu unternehmen was nötig ist, um den Schaden und seine Folgen zu mindern. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Rücksprache mit dem Vercharterer verpflichtet werden, vorzeitig an den Stützpunkt zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.

Rücktritt vom Vertrag durch den Charterer oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
Wird die gebuchte Yacht oder eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung der geleisteten Charterpreiszahlungen aus dem Chartervertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich diese Frist auf 72 Stunden.
Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so hat er den Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises, für die Zeit, in der die Yacht verspätet einsatzfähig wurde.
Mögliche Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet gegenüber dem Charterer nur für Schäden, die infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
Der Vercharterer haftet nicht für Schäden, die aus Ungenauigkeiten bzw. Veränderungen und Fehlern der zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmittel wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Echolot usw. verursacht werden.
Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit).

Haftung des Charterers
Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen seitens des Charterers sowie für etwaige Folgeschäden.
Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne eingesehen werden können, sind Bestandteil dieses Vertrags. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall entspricht der Höhe der vor Ort hinterlegten Kaution (in bar oder mit Kreditkarte) und ist vom Charterer zu tragen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste (z. B. bei der Ausrüstung der Yacht) werden ggf. mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ggf. den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung, welche u. a. den Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt.

Sonstiges
Bei offensichtlichen Fehlern bei der Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrags berührt wird.
Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Vertragspartner hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.
Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, die ggf. unwirksamen Regelungen durch möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
Das Rauchen an Bord unter Deck ist ausdrücklich untersagt. Die Yacht darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden sondern mit geeigneten Bootsschuhen mit weißer Sohle.

Gerichtsstand, anwendbares Recht
Bei Ansprüchen gegenüber dem Vercharterer North Hellas Sailing NEPA, GR-62100 Serres, P. Kostopoulou 12, gilt griechisches Recht. der Gerichtsstand ist der Sitz des Vercharterers.